Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 138Artikel 2, Paragraph 138
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 138.Paragraph 138,
(1)Absatz eins,Ein Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission oder des Bundesvergabeamtes darf seines Amtes nur in den durch dieses Bundesgesetz bestimmten Fällen und durch Beschluss der jeweiligen Vollversammlung enthoben werden.
(2)Absatz 2,Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) in der Bundes-Vergabekontrollkommission und im Bundesvergabeamt erlischt:
bei Tod des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes);
mit der Enthebung eines Mitgliedes vom Amt gemäß Abs. 3 durch Beschluss der jeweiligen Vollversammlung;mit der Enthebung eines Mitgliedes vom Amt gemäß Absatz 3, durch Beschluss der jeweiligen Vollversammlung;
für Mitglieder des Bundesvergabeamtes gemäß § 136 Abs. 3 durchfür Mitglieder des Bundesvergabeamtes gemäß Paragraph 136, Absatz 3, durch
Übertritt in den Ruhestand oder,
Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG oder,Erklärung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, BDG oder,
Austritt gemäß § 21 BDG;Austritt gemäß Paragraph 21, BDG;
für sonstige Mitglieder des Bundesvergabeamtes gemäß § 136 Abs. 6 sowie sämtliche Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission mit Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung beim Bundesvergabeamt bzw. bei der Bundes-Vergabekontrollkommission;für sonstige Mitglieder des Bundesvergabeamtes gemäß Paragraph 136, Absatz 6, sowie sämtliche Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission mit Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung beim Bundesvergabeamt bzw. bei der Bundes-Vergabekontrollkommission;
hinsichtlich der sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes sowie hinsichtlich sämtlicher Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission mit Zeitablauf;
bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft.
(3)Absatz 3,Ein Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission oder des Bundesvergabeamtes ist seines Amtes zu entheben, wenn es
sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,
infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist, oder
eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes hervorrufen könnte.
(4)Absatz 4,Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus den Gründen gemäß Abs. 2 und 3 aus, so ist unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) nach dem Verfahren gemäß § 136 zu bestellen. Scheidet ein für eine bestimmte Dauer ernanntes Mitglied aus, so ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) für den Rest der Funktionsperiode jenes Mitgliedes vorzunehmen, das es ersetzt.Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus den Gründen gemäß Absatz 2 und 3 aus, so ist unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) nach dem Verfahren gemäß Paragraph 136, zu bestellen. Scheidet ein für eine bestimmte Dauer ernanntes Mitglied aus, so ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) für den Rest der Funktionsperiode jenes Mitgliedes vorzunehmen, das es ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031900