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Art. 2 § 138 BVergG

Fassungen
01.09.2002 bis 31.01.2006 — BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 13801.09.200231.01.2006 BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 138

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 99/2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Erlöschen der Mitgliedschaft

Paragraph 138,

  1. Absatz eins,Ein Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission oder des Bundesvergabeamtes darf seines Amtes nur in den durch dieses Bundesgesetz bestimmten Fällen und durch Beschluss der jeweiligen Vollversammlung enthoben werden.
  2. Absatz 2,Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) in der Bundes-Vergabekontrollkommission und im Bundesvergabeamt erlischt:
    1. Ziffer eins
      bei Tod des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes);
    2. Ziffer 2
      mit der Enthebung eines Mitgliedes vom Amt gemäß Absatz 3, durch Beschluss der jeweiligen Vollversammlung;
    3. Ziffer 3
      für Mitglieder des Bundesvergabeamtes gemäß Paragraph 136, Absatz 3, durch
      1. Litera a
        Übertritt in den Ruhestand oder,
      2. Litera b
        Erklärung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, BDG oder,
      3. Litera c
        Austritt gemäß Paragraph 21, BDG;
    4. Ziffer 4
      für sonstige Mitglieder des Bundesvergabeamtes gemäß Paragraph 136, Absatz 6, sowie sämtliche Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission mit Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung beim Bundesvergabeamt bzw. bei der Bundes-Vergabekontrollkommission;
    5. Ziffer 5
      hinsichtlich der sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes sowie hinsichtlich sämtlicher Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission mit Zeitablauf;
    6. Ziffer 6
      bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft.
  3. Absatz 3,Ein Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission oder des Bundesvergabeamtes ist seines Amtes zu entheben, wenn es
    1. Ziffer eins
      sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,
    2. Ziffer 2
      infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
    3. Ziffer 3
      infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist, oder
    4. Ziffer 4
      eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes hervorrufen könnte.
  4. Absatz 4,Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus den Gründen gemäß Absatz 2 und 3 aus, so ist unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) nach dem Verfahren gemäß Paragraph 136, zu bestellen. Scheidet ein für eine bestimmte Dauer ernanntes Mitglied aus, so ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) für den Rest der Funktionsperiode jenes Mitgliedes vorzunehmen, das es ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031900